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Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 sowie des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 und § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005, in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom Datum 30.11.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1  Steuergegenstand

(1)    Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Glückstadt.

(2)    Hunde im Sinne des Absatzes 1 sind auch gefährliche Hunde. Als gefährliche Hunde gelten Hunde, deren Gefährlichkeit von der zuständigen Behörde gemäß § 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) festgestellt wurde.


§ 2  Steuerpflicht, Haftung

(1)    Steuerpflichtig ist die Hundehalterin oder der Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen im Haushalt aufgenommen hat.

(2)    Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und / oder Haltern gemeinsam gehalten.

(3)    Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner*innen.

(4)    Neben der Hundehalterin oder dem Hundehalter haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner.

§ 3  Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)    Die Steuerpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme des Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem der Hund drei Monate alt wird.

(2)    Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3)    Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages an dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

(4)    Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Tag des Wegzuges; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Tag.


§ 4  Entstehen der Steuer; Erhebungszeitraum

(1)    Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)    Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen, über drei Monate alten Hund.

(3)    Beginnt die Steuerschuld im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

(4)    Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 gilt vom ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die zuständige Behörde den Hund als gefährlich eingestuft hat bis zum Tag der Aufhebung der Einstufung.


§ 5  Steuersatz

(1)    Die Steuer beträgt jährlich:

für den ersten Hund                120,00 €
für jeden weiteren Hund                144,00 €

(2)    Die Steuer für die Im § 1 Abs. 2 genannten Hunde (gefährliche Hunde) beträgt abweichend von Abs. 1 im Kalenderjahr:

für den ersten Hund                480,00 €
für jeden weiteren Hund                600,00 €

(3)    Hunde, die von der Steuer nach § 6 befreit sind, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.


§ 6  Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung

Eine beantragte Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

1.    die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.

2.    die Halterin oder der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft worden ist,

3.    für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4.    in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.


§ 7  Steuerbefreiung

(1)    Für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in Glückstadt aufhalten, sind diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2)    Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

1.    Diensthunde staatlicher Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

2.    Gebrauchshunde von Forstbeamt*innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdausübungsberechtigten und von Feldschutzkräften, in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

3.    Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten eingesetzt werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen und Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

4.    Hunde, die an Bord eines in Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffes gehalten werden oder

5.    Hunde, die in Einrichtungen des Tierschutzes oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.

6.    ausgebildete Assistenzhunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“, „B“, „aG“, „H“, „BL“ oder „GI“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens abhängig gemacht werden.


§ 8  Steuerermäßigung

(1)    Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1.    Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;

2.    Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und zu Jagdzwecken verwendet werden.

(2)    Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet ist, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet werden.

(3)    Bei Vorliegen eines gültigen Hundeführerscheines wie dem des Berufsverbandes der Hundeerzieher*innen und Verhaltensberater*innen e.V. (BHV), des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH) oder der Hundeschulen Arbeitsgemeinschaft e.V. (HSAG), bezogen auf Halter*in
und Hund, ist die Steuer auf die Hälfte zu ermäßigen.

(4)    Die Ermäßigung wird von Beginn des Monats der Antragsstellung gewährt. Die Dauer der Ermäßigung ist an die Gültigkeitsdauer des Hundeführerscheines gebunden.


§ 9 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1)    Die Steuer wird für das Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2)    Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten.


§ 10  Kennzeichnung

(1)    Ein Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

(2)    Bei Anmeldung und Abmeldung der Hundehaltung ist die Kennnummer anzugeben und auf Anforderung der Behörde mittels Vorlage des Heimtierausweises zu belegen.

(3)    Für Hunde, die vor dem 01.01.2016 bereits versteuert waren, kann die bisher ausgegebene Steuermarke der Stadt Glückstadt als Kennzeichnung dienen.


§ 11 Meldepflicht und Datenverarbeitung

(1)    Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadt Glückstadt – Fachbereich Verwaltungsdienste mittels amtlichen Formulars anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des zweiten Monats.

(2)    Bei Anmeldung eines Gefahrhundes ist ein Nachweis zur Hundehalterhaftpflichtversicherung vorzulegen.

(3)    Die Aufgabe einer Hundehaltung ist innerhalb von 14 Tagen per amtliches Formular anzuzeigen. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

(4)    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dieses binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(5)    Unabhängig von der Anmeldepflicht ist die Stadt Glückstadt berechtigt, durch Nachfrage bei einzelnen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermitteln, ob sie Halterinnen oder Halter von Hunden sind. Zur Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem Einwohnermelderegister die Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der jeweiligen Person verwendet werden. Für die Durchführung der Nachfrage kann die Stadt andere – auch private – Stellen als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer im Sinne des Datenschutzrechts einsetzen und ihnen die Daten gemäß Satz 2 zugänglich machen.

(6)    Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein durch die Stadt Glückstadt – Fachbereich Verwaltungsdienste zulässig. Sie darf diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

Die Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) bei der Anmeldung der Hunde;
b) Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates;
c) aus dem Einwohnermelderegister;
d) von Polizeidienststellen;
e) von Ordnungsämtern;
f) von Kontrollmitteilungen anderer Kommunen;
g) von Tierschutzvereinen;

(7)    Die Stadt Glückstadt ist befugt, auf der Grundlage von den Angaben der Steuerpflichtigen ermittelten Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 12  Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs.2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und können mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.


§ 13 In-Kraft-Treten

(1)    Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 30.06.2020 außer Kraft.

Glückstadt, den 01.12.2020

Manja Biel
Bürgermeisterin

Veröffentlicht in der „Holsteiner Allgemeine Zeitung“ am 09.12.2020